7/6.6.3.8.3 Nur auf ihre Zulässigkeit zu überprüfende Einwendungen (§ 252 Abs. 2 FamFG)

Autor: Diehl

Keine inhaltliche, nur formelle Prüfung

Über Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2 FamFG, die die materielle Unterhaltspflicht betreffen, entscheidet der Rechtspfleger nicht inhaltlich. Er prüft nur, ob diese in zulässiger Weise - mithin den in § 252 Abs. 2 FamFG genannten Anforderungen entsprechend - erhoben wurden. Ist dies der Fall, setzt der Rechtspfleger den Unterhalt nur im Umfang eines evtl. Teilanerkenntnisses fest (§ 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das vereinfachte Verfahren findet damit sein Ende. Eine Abweisung des Antrags sieht das Gesetz für diese Fälle nicht vor. Jedoch hat jeder Beteiligte die Möglichkeit, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen, worauf der Antragsteller hinzuweisen ist (§ 254 FamFG).

Das Erheben von Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2 -4 FamFG hat das Gesetz an besondere Voraussetzungen geknüpft. Werden die für solche Einwendungen aufgestellten formellen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, bleiben die Einwendungen unberücksichtigt und der Unterhalt ist ungeachtet der erhobenen Einwendungen festzusetzen. Der Antragsgegner kann dann jedoch die Einwendungen im Wege des besonderen Abänderungsverfahrens nach § 240 FamFG erneut geltend machen.

Verpflichtung zum Teilanerkenntnis