7/6.6.3.8.5 Entscheidung über Einwendungen

Autor: Diehl

Eine förmliche Zurückweisung von Einwendungen erfolgt nicht. Die Zurückweisung unbegründeter Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG bzw. die Nichtberücksichtigung unzulässiger Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2 -4 FamFG wird vom Rechtspfleger dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Festsetzungsbeschluss erlässt (§ 253 FamFG).

Sind beachtliche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG erhoben worden, weist der Rechtspfleger den Antrag zurück (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG).