8/1.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kohne

Elternrecht i.S.d. Art. 6 Abs. 2 GG

Wohl kein Rechtsgebiet ist auf der emotionalen Ebene so anspruchsvoll wie Sorge- und Umgangssachen. Der Rechtsanwender bedarf der dezidierten Kenntnisse sowohl der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften als auch der Kenntnisse von entwicklungspsychologischen und paardynamischen Aspekten. Alles das kann für eine sinnvolle Rechtsvertretung erforderlich sein. Eine Besonderheit des Kindschaftsrechts stellt die fortgesetzte Präsenz der Grundrechte, insbesondere des Elternrechts aus Art. 6 GG dar. Das Elternrecht i.S.d. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht beider Eltern, frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden, wie sie ihrer Verantwortung für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gerecht werden wollen (zur Rechtsprechung des BVerfG: Zuck, FamRZ 2010, 1946). Allerdings ist den Eltern das Elternrecht nicht um ihrer selbst willen gegeben, sondern beruht auf dem Bedürfnis der Kinder nach Pflege und Betreuung (Staudinger/Coester, BGB, Stand Juni 2006, § 1671 Rdnr. 6 m.N.)