Autor: Kohne |
§ 1626 BGB normiert die Legaldefinition der elterlichen Sorge. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen. Es stellt ein unverzichtbares und höchstpersönliches Recht dar, welches nicht vererblich oder übertragbar ist. Übertragen werden kann jedoch die Ausübung der elterlichen Sorge. Es kann insbesondere das Jugendamt zur Ausübung ermächtigt werden (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, § 1626a Rdnr. 24; Heilmann, Kindschaftsrecht, 2015, § 1626 BGB Rdnr. 7).
PraxishinweisIn umfassenenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sollte darauf geachtet werden, dass keine unzulässige Übertragung erfolgt. |
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