8/1.2.2.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kohne

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Kindesmutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB), sofern die Eltern nicht schon vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Die gemeinsame Sorge kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Sorgeerklärung oder durch Heirat hergestellt werden. Stimmt die Mutter der gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zu, so hat der Vater die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB zu erwirken.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.09.2018