8/1.2.2.2.2 Erläuterungen

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Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch gemeinsame Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Gemeinsame Erklärung

Gemeinsam bedeutet nicht gleichzeitig, sondern gleichlautend. Die Eltern eines Kindes können eine gemeinsame Sorgeerklärung auch abgeben, wenn der Vater des Kindes (noch) mit einer anderen Frau verheiratet ist. Eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter des Kindes machen die Abgabe der Sorgeerklärung ohne weiteres wirksam. Ist aber die Mutter des Kindes noch verheiratet, tritt gem. § 1592 Nr. 1 BGB die gesetzliche Vaterschaft des Ehemannes ein (vgl. dazu Rauscher, FPR 2002, 352 ff.; siehe dazu auch weiter unten).

Sorgeerklärung: Rechtsnatur, Inhalt, Form und Zeitpunkt

Die Sorgeerklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie dient nicht als Grundlage für eine Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge unmittelbar auf beide Elternteile zu übertragen, sondern bewirkt unmittelbar, dass den nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Es wird weder durch das Jugendamt noch durch das Familiengericht überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient oder schadet.