8/1.2.3.2 Wichtige Vorbemerkung zu § 1671 BGB

Autoren: Happ-Göhring/Kohne

Ausgangspunkt

§ 1671 BGB ist nach der Kindschaftsrechtsreform durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795) mit Wirkung vom 19.05.2013 erneut maßgeblich geändert worden. Die Vorschrift regelt nunmehr in Absatz 1 die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben mit Zustimmung des anderen Elternteils (Alternative 1) oder durch streitige Sorgerechtsentscheidung (Alternative 2). Steht die elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 3 BGB der Mutter alleine zu, so kann der Vater gem. § 1671 Abs. 2 BGB ebenfalls mit Zustimmung der Kindesmutter (Alternative 1) oder durch Beschluss des Familiengerichts (Alternative 2) die alleinige elterliche Sorge erlangen. Nachstehend finden sich daher für alle Fallvarianten Schriftsatzmuster mit jeweiligen Erläuterungen.

Teilbereiche der elterlichen Sorge