8/1.2.3.3.2 Erläuterungen

Autor: Kohne

Übertragung bei gemeinsamer Sorge, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Auch wenn die Eltern sich bzgl. der Übertragung der elterlichen Sorge einig sind, bedarf es einer richterlichen Entscheidung, die aber nur aufgrund eines Antrags ergeht. Die Zustimmung des anderen Elternteils muss unbedingt (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.08.2015 - 11 UF 353/15, FamRZ 2016, 475) erteilt werden.

Praxishinweis

Gleichwohl sollte (wie im Schriftsatzmuster Teil 8/1.2.3.3.1.2) die Zustimmung eingeholt und dazu auch vorgetragen werden. Das Gericht wird ggf. recht zügig einen Termin bestimmen, und u.U. von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen, was kostenrechtlich interessant ist.

Die Zustimmung erfolgt im Rahmen der vom Familiengericht notwendigen Anhörung (§ 160 FamFG) und ist höchstpersönlicher Natur (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1671 BGB Rdnr. 8; Völker/Clausius, § 1 Rdnr. 237). Sie kann bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz widerrufen werden (OLG Brandenburg v. 17.03.2014 - 10 UF 244/13, FamRZ 2014, 1714).

Praxishinweis

Daher sollte ein Rechtsmittelverzicht im Termin immer gut überlegt werden.