8/1.2.3.4.2.1 Kindeswohlprüfung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Autoren: Happ-Göhring/Kohne

8/1.2.3.4.2.1.1 Ausgangspunkt

Die elterliche Sorge wird nur dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn er diesbezüglich einen Antrag stellt und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl nicht widerspricht bzw. der andere Elternteil der Übertragung der elterlichen Sorge zustimmt.

Beantragt ein Elternteil gem. § 1671 BGB, die elterliche Sorge auf sich zu übertragen, so ist zunächst zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

Praxishinweis

Dies ist sorgfältig zu prüfen! Oftmals "stürzt" der Rechtsanwender sich zu sehr auf die Frage, welche Argumente für den Antragsteller sprechen, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Dabei fehlt dann häufig Sachvortrag, aus welchem Grund die gemeinsame Sorge aufzuheben ist.

8/1.2.3.4.2.1.2 Was rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge?