8/1.2.4.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kohne

Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge übertragen. In das Sorgerecht wird dadurch nicht eingegriffen. Diese Möglichkeit gewinnt zunehmend an Bedeutung, da nach der Rechtsprechung des BVerfG die gemeinsame elterliche Sorge als Eingriff in das Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufzuheben ist, wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Fragen des Sorgerechts bzw. eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung fehlt (BVerfG, FamRZ 2004, 1015). Sofern ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit gegeben ist und erhebliche Konflikte nur in Hinblick auf Einzelprobleme bestehen, ist gegen den Willen eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufzuheben. Sofern die Eltern sich in Bezug auf Einzelfragen nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidungskompetenz für einzelne Angelegenheiten gem. § auf einen Elternteil übertragen.