Autor: Kohne |
Das Verfahren gem. § 1628 BGB setzt grundsätzlich einen Antrag voraus und ist damit ein Antragsverfahren gem. § 23 FamFG.
Das Gericht muss die Entscheidungsbefugnis in der umstrittenen Angelegenheit - ggf. auch unter Beschränkungen und mit Auflagen (§ 1628 Satz 2 BGB) - einem Elternteil übertragen (§ 1628 Satz 1 BGB) und darf die Entscheidung nicht selbst treffen. Die Entscheidungskompetenz ist auf einen Elternteil zu übertragen (BVerfG, FamRZ 2003, 511), und zwar auf denjenigen, der am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (KG, FamRZ 2006, 142). Regelmäßig dient es dem Kindeswohl, dem betreuenden Elternteil die Entscheidungskompetenz für Fragen zu übertragen, die die alltägliche Lebenssituation des Kindes bestimmen (OLG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2010 - 10 UF 186/10, für die Schulwahl).
Diese Übertragung der Entscheidungskompetenz wirkt auch im Außenverhältnis. Dem entscheidungsbefugten Elternteil steht insoweit also die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht zu (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB).
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