8/1.2.5.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kohne

Ruht die elterliche Sorge aufgrund eines rechtlichen Ausübungshindernisses (§ 1673 BGB) oder ist das Ruhen der elterlichen Sorge aufgrund eines tatsächlichen Ausübungshindernisses festgestellt (§ 1674 BGB), so ist der Elternteil gem. § 1675 BGB nicht berechtigt, sie auszuüben. Diese Regelung wird nicht als Eingriff in die elterliche Sorge angesehen, sondern als Ausübungshindernis (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2011 - 5 UF 171/09).

Letzte redaktionelle Änderung: 30.06.2020