8/1.3.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kohne

§ 1684 BGB normiert die Umgangskontakte zwischen Kindern und ihren getrenntlebenden Eltern als formale Vorschrift. Gemäß § 1685 BGB kann auch anderen Bezugspersonen ein Umgangsrecht zustehen. Dies gilt für Großeltern und Geschwister (§ 1685 Abs. 1 BGB) und für weitere Personen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB).