8/1.3.4.1 Allgemeines

Autor: Kohne

Rechtsnatur des Umgangsrechts

Primär bestimmt § 1684 BGB, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern hat. Erst dann gibt die Vorschrift den Eltern ein Recht auf Umgang. Das Umgangsrecht der Eltern ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 GG (BVerfG, FamRZ 1993, 662, 663; BGH, FamRZ 1994, 158), welches das Familienleben schützt. Zum Familienleben gehört auch das Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind, und zwar unabhängig von der Frage der Beziehung der Eltern untereinander.

Personensorge und Umgangsrecht stehen sich als selbständige Rechte gegenüber (BVerfG, FamRZ 1989, 1159, 1160). Sie stellen auch verfahrensrechtlich gesonderte Gegenstände dar (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG).

Das Umgangsrecht ist ebenso wie das Sorgerecht ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

Beide Rechte sind unverzichtbar und höchstpersönlich. Ein dennoch erklärter Verzicht des Umgangsberechtigten auf die Umgangsbefugnis ist rechtlich unwirksam. Eine Verwirkung des Umgangsrechts - etwa dadurch, dass ein Elternteil sich längere Zeit nicht um das Kind kümmert - ist dem BGB fremd. Den Eltern bleibt das Umgangsrecht auch nach einer Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB.

Gemäß § 1685 BGB kann auch anderen Bezugspersonen ein Umgangsrecht zustehen, allerdings nur, wenn der Umgang dem . Dies gilt für Großeltern und Geschwister (§ Abs. ) und für andere Personen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben (§ Abs. Satz 1 , siehe Teil ).