8/1.3.4.2.1 Inhaltliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

Autor: Kohne

Grundsätze für die inhaltliche Ausgestaltung, Maßstab und Kriterien

Jede Entscheidung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts hat sich gem. § 1697a BGB am Kindeswohl zu orientieren. Diese Vorschrift findet, da § 1684 BGB einen eigenen Maßstab nicht enthält, hier unmittelbare Anwendung (Oelkers, ZfJ 1999, 263; vgl. KG, FamRZ 1999, 1518, 1519). Ohne Bindung an etwaige Anträge der Eltern hat das Familiengericht die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.

Können Eltern sich über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, so sind bei den richterlichen Entscheidungen sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfGE 31, 194, 206). Die Gerichte haben sich um praktische Konkordanz der verschiedenen Grundrechte zu bemühen (BVerfG, FamRZ 1993, 662).