Autor: Kohne |
Jede Entscheidung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts hat sich gem. § 1697a BGB am Kindeswohl zu orientieren. Diese Vorschrift findet, da § 1684 BGB einen eigenen Maßstab nicht enthält, hier unmittelbare Anwendung (Oelkers, ZfJ 1999,
Können Eltern sich über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, so sind bei den richterlichen Entscheidungen sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfGE 31, 194, 206). Die Gerichte haben sich um praktische Konkordanz der verschiedenen Grundrechte zu bemühen (BVerfG, FamRZ 1993, 662).
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