8/1.3.4.2.2 Beschränkung und Ausschluss des Umgangs

Autor: Kohne

8/1.3.4.2.2.1 Berücksichtigung der Grundrechtspositionen von Eltern und Kind; Eingriffsschwellen

Wenn sich Eltern nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (st. Rspr., siehe BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 746/08; BVerfG, Beschl. v. 31.05.1983 - 1 BvL 11/80, BVerfGE 64, 180, 187).

Es gibt zwei Eingriffsschwellen als Voraussetzung für einen Eingriff in das Umgangsrecht:

Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder (teilweise) ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss auf längere Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

8/1.3.4.2.2.2 Erfordernis konkreter Feststellungen durch das Familiengericht; Verfahren