8/1.3.4.2.3 Verfahren

Autor: Kohne

Für weitere Einzelheiten siehe Teil 8/1.7.

Kein Antragserfordernis

Umgangsregelungsverfahren sind gem. § 151 Nr. 2 FamFG Kindschaftssachen. Das gerichtliche Verfahren ist in den §§ 151 ff. FamFG geregelt. Es wird i.d.R. eingeleitet durch einen Antrag (siehe Teil 8/1.3.3.1). Wie sich aus dem Wortlaut des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, kann das Gericht aber auch von Amts wegen tätig werden (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 163). Wird in einem Sorgerechtsverfahren ein Regelungsbedürfnis über den Umgang deutlich, so kann das Gericht ein Umgangsregelungsverfahren einleiten und z.B. eine einstweilige Anordnung treffen.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

In Umgangsregelungsverfahren kann jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen. Deshalb sind Umgangsregelungsverfahren gem. § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Gemäß § 155 Abs. 2 FamFG sollen diese Verfahren binnen eines Monats terminiert werden. Das Gericht darf das Betreiben des Verfahrens nicht vom Eingang eines Kostenvorschusses abhängig machen, da es kein Verfahren ist, das gem. §§ 21 Abs. 1, 14 Abs. 3 FamGKG nur auf Antrag eingeleitet wird (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 319).

Gerichtlich gebilligter Vergleich der Beteiligten