8/1.3.4.3 Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater

Autor: Kohne

Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit diesem, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Dem leiblichen Vater, dessen Vaterschaft nicht gem. § 1592 BGB gegeben ist, kann nach § 1686a BGB (eingeführt ins BGB m.W.v. 13.07.2013 durch Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters v. 04.07.2013, BGBl I, 2176) ein eigenständiges Umgangsrecht zustehen, wenn

ein nachhaltiges Interesse am Kind gezeigt worden ist,

der Umgang dem Kindeswohl dient.

Der Begriff "nachhaltiges Interesse" ist ein ausfüllungsbedürftiger, unbestimmter Rechtsbegriff. Da es sich um Rechte von Vätern handelt, die bisher zu ihren Kindern keine sozial-familiäre Beziehung hatten, ist das nachhaltige Interesse nicht an einer Beziehung zu dem Kind zu messen. Maßstab soll das Verhalten sein, das der Vater während Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes gezeigt hat (BT-Drucks. 666/12, S. 13). Ob durch dieses Verhalten das Interesse an dem Kind dokumentiert wird, erscheint aber zweifelhaft. Wichtig ist die negative Abgrenzung zu Interessen, die zu dem Kind in keinem unmittelbaren Verhältnis stehen, etwa solchen, die ihre Wurzel in der Auseinandersetzung mit der Mutter oder in ausländerrechtlichen Fragen haben.

Praxishinweis