8/1.3.4.4 Umgang mit Dritten

Autor: Kohne

Umgang mit Großeltern und sonstigen Bezugspersonen

Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Die gesetzlichen Großeltern sowie alle minderjährigen, volljährigen, leiblichen und durch Adoption verbundenen Geschwister und Halbgeschwister sind umgangsberechtigt (dazu Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1685 Rdnr. 8 m.w.N.), wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge, dem Kind nahestehende Bezugspersonen, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

Sozial-familiäre Beziehung