Autor: Kohne |
Vorausgesetzt wird in § 165 FamFG, dass bereits eine gerichtliche Umgangsregelung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt und es zum Streit zwischen den Eltern um die Durchführung gekommen ist. Es handelt sich also im Grunde um ein dem Abänderungsverfahren (§ 1696 BGB) vorgeschaltetes Güteverfahren.
Ferner muss ein Elternteil einen auf Einleitung des Vermittlungsverfahrens gerichteten Antrag stellen. Umgangsberechtigte Dritte sind nicht antragsberechtigt.
Für die Form des Antrags gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 23 FamFG).
Inhaltlich muss der Antrag den ausdrücklichen Wunsch nach gerichtlicher Vermittlung und das Vorbringen enthalten, der jeweils andere Elternteil vereitele oder erschwere das gerichtlich verfügte Umgangsrecht (Grün, Das neue Kindschaft- und Unterhaltsrecht in der anwaltlichen Praxis, 1998, Rdnr. 142).
Demnach kann der Antrag vom Umgangswilligen oder vom betreuenden Elternteil gestellt werden (vgl. auch Prinz zu Wied, FuR 1998,
Das Familiengericht kann die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben sind.
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