8/1.3.4.7.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Autor: Kohne

Sowohl gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen als auch gerichtliche Umgangsregelungsbeschlüsse stoßen bei der Durchführung häufig auf erhebliche Schwierigkeiten. Nach dem FGG bestand die Möglichkeit, gegen den betreuenden Elternteil ein Zwangsgeld zu beantragen, um ihn so dazu zu veranlassen, in Zukunft die Regelung einzuhalten; eine Möglichkeit, wegen bereits abgelaufener Termine Sanktionen zu erreichen, bestand aber nicht. Um eine verbesserte Möglichkeit zu schaffen, Umgangsregelungen auch gegen den Willen des betreuenden Elternteils durchzusetzen, sieht das FamFG außer Zwangsmitteln gem. § 35 FamFG Ordnungsmittel gem. § 89 FamFG vor, die wegen bereits vergangener Zuwiderhandlungen festgesetzt werden können, allerdings nur, wenn der betreuende Elternteil diese zu vertreten hat.

Häufig ist allerdings nicht klar zu unterscheiden, ob die Umgangsregelung vom betreuenden Elternteil unterlaufen wird, oder ob andere Gründe maßgeblich dafür sind, dass der Umgang nicht zustande kommt. Dafür kommen sowohl entgegenstehende Wünsche des Kindes als auch Umstände in der Sphäre des umgangsberechtigten Elternteils in Betracht. Sind die Eltern trotz einer bestehenden Umgangsregelung nicht in der Lage, die Einzelheiten des Umgangs miteinander abzusprechen, kann mit Hilfe einer Umgangspflegschaft Abhilfe geschaffen werden.