8/1.3.4.7.2 Zwangsvollstreckung von Umgangsregelungen

Autor: Kohne

Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrecht sind Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG. Für gerichtlich gebilligte Vergleiche gilt das aber nur, wenn sie den Umfang, den Ort und die Zeit der Umgangskontakte regeln (BGH v. 01.02.2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533). Sie werden gem. § 89 FamFG vollstreckt durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Die Vollstreckungsvorschriften entsprechen denen im internationalen Familienverfahrensgesetz (siehe § 44 IntFamRVG).

Praxishinweis

Daher ist bereits im Ausgangsverfahren darauf zu achten, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Ordnungsmittel

Auf das Ordnungsgeld wird gem. § 89 Abs. 2 FamFG schon mit dem Umgangsregelungsbeschluss hingewiesen, eine gesonderte Androhung ist nach der Neuregelung des FamFG nicht mehr vorgesehen.

Der Verpflichtete ist aber gem. § 92 Abs. 1 FamFG vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören.

Anders als nach der Regelung des § 33 FGG ist das Ordnungsgeld zu verhängen, wenn ein Verpflichteter einer Regelung zuwider gehandelt hat. Es hat Sanktionscharakter und ist nicht beschränkt auf die Erzwingung einer zukünftigen Handlung. Hat sich ein Umgangstermin durch Zeitablauf erledigt, so muss nicht mehr dargelegt werden, dass auch in Zukunft Zuwiderhandlungen zu erwarten sind; es kann stattdessen wegen der in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung das Ordnungsmittel verhängt werden.