Autor: Kohne |
Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrecht sind Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG. Für gerichtlich gebilligte Vergleiche gilt das aber nur, wenn sie den Umfang, den Ort und die Zeit der Umgangskontakte regeln (BGH v. 01.02.2012 -
PraxishinweisDaher ist bereits im Ausgangsverfahren darauf zu achten, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. |
Auf das Ordnungsgeld wird gem. § 89 Abs. 2 FamFG schon mit dem Umgangsregelungsbeschluss hingewiesen, eine gesonderte Androhung ist nach der Neuregelung des FamFG nicht mehr vorgesehen.
Der Verpflichtete ist aber gem. § 92 Abs. 1 FamFG vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören.
Anders als nach der Regelung des § 33 FGG ist das Ordnungsgeld zu verhängen, wenn ein Verpflichteter einer Regelung zuwider gehandelt hat. Es hat Sanktionscharakter und ist nicht beschränkt auf die Erzwingung einer zukünftigen Handlung. Hat sich ein Umgangstermin durch Zeitablauf erledigt, so muss nicht mehr dargelegt werden, dass auch in Zukunft Zuwiderhandlungen zu erwarten sind; es kann stattdessen wegen der in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung das Ordnungsmittel verhängt werden.
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