8/1.3.4.7.3 Umgangspflegschaft

Autor: Kohne

Zur Durchsetzung des Umgangs kann das Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Umgangspflegschaft einrichten. Mit dieser seit dem 01.09.2009 geltenden Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Praxis der Familiengerichte aufgegriffen, bei schwerwiegenden Umgangskonflikten Eltern nach § 1666 BGB die elterliche Sorge für den Wirkungskreis "Gestaltung des Umgangs" zu entziehen und dafür einen Ergänzungspfleger einzusetzen. Nunmehr ist jedoch nicht mehr erforderlich, dass eine Kindeswohlgefährdung positiv festgestellt worden ist. Es bedarf damit keines Eingriffs in das Sorgerecht mehr (OLG München, FamRZ 2011, 823). Es reicht aus, dass die Durchführung der Umgangskontakte erschwert wird.

Fehlende Kompetenz zur Regelung des Umgangs

Aufgabe des Umgangspflegers ist es, für die Durchführung des gerichtlich festgelegten Umgangs zu sorgen, nicht aber, den Umgang zu regeln. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf diese Aufgabe nicht an einen Dritten delegiert werden (zuletzt BVerfG, FamRZ 2009, 1472). Nach der Gesetzesbegründung hat der Umgangspfleger aber das Recht, Nachholtermine festzusetzen (BT-Drucks. 16/6308 zu Nr. 28).

Inhaltliche Ausgestaltung