8/1.4.3 Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern

Autor: Kohne

Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse an Informationen wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn der Umgangsberechtigte sich aus tatsächlichen Gründen weder persönlich noch schriftlich von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes ausreichend überzeugen kann (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 - XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378, OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106, 1107; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 638; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1355, 1356). Das kann der Fall sein, weil das Kind noch klein ist und nicht selbst Auskunft geben kann, oder bei einer großen Entfernung, aufgrund derer kein oder nur wenig Kontakt besteht.

Der Informationsanspruch erweist sich auch dann als wichtiges Hilfsmittel, wenn das Kind sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu dem Elternteil strikt ablehnt (OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2003 - 7 UF 98/03; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288, 1289; BayObLG, FamRZ 1996, 813).

Das berechtigte Interesse ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil vorher längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat (OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1355, 1356; OLG Köln, FamRZ 2005, 1276).