Autor: Kohne |
Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so ist die Anordnung des Wechselmodells unproblematisch möglich. Die alleinige elterliche Sorge steht der Anordnung des Wechselmodells nicht entgegen - dies, obwohl über die Anordnung der paritätischen Betreuung in das mit der elterlichen Sorge einhergehende Aufenthaltsbestimmungsrecht eingegriffen wird. Auch wenn dies letztlich eine Einzelfallentscheidung ist, führt das doch nicht zum Ausschluss des Wechselmodells (BGH v. 01.02.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017,
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