8/1.5.3.4 Verfahrensrecht

Autor: Kohne

Verfahrensart

Das Wechselmodell kann nach der Rechtsprechung des BGH durch Einleitung eines Umgangsverfahrens erreicht werden. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen (siehe Teil 8/1.5.3.2) kann es aber auch opportun sein, zumindest die Einordnung des Verfahrens als Sorgeverfahren gem. §1671 BGB dem Richter zu überlassen.

Praxishinweis

Das kann insbesondere im einstweiligen Anordnungsverfahren sinnvoll sein, wenn sich bereits im Vorfeld abzeichnet, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt werden soll/muss.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 noch in 2019 (BGH, Beschl. v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255) von diesem bestätigt worden ist, so zeigt doch gerade die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.02.2020 (2 UF 301/19, FamRZ 2020, 1181), dass diese Rechtsprechung nach wie vor höchst umstritten ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass weitere Oberlandesgerichte ähnlich entscheiden werden und der BGH sich dem anschließt, da er eben noch nicht darüber entschieden hat, ob dies grundsätzlich möglich ist.

Praxishinweis