8/1.7.7.1 Anhörung der Eltern

Autor: Kohne

Personensorge; Vermögenssorge

Gemäß § 160 Abs.1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich, d.h. mündlich, anhören. Die mündliche Anhörung in Personensorgeverfahren, also Verfahren gem. §§ 1671, 1631b, 1684 ff., 1632, 1628, 1696 BGB, soll dem Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Abweichend von dieser Regelung soll das Gericht gem. § 155a Abs. 3 FamFG im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern nur schriftlich und nicht persönlich anhören. Nur wenn dem Gericht Gründe bekannt werden, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, ist gem. §§ 155a Abs. 4, 155 Abs. 2 FamFG binnen eines Monats nach Bekanntwerden der Gründe, frühestens aber sechs Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Termin anzuberaumen.

In Verfahren, die die Vermögenssorge für das Kind betreffen, ist gem. § 160 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung nicht vorgeschrieben; es kommt also auch eine schriftliche Anhörung in Betracht.

Anhörung zu Verfahren gem. § 1666 BGB