8/1.7.7.2 Anhörung der Kinder

Autor: Kohne

8/1.7.7.2.1 Grundsatz: Kinder sind persönlich anzuhören

Gemäß § 159 FamFG hat das Gericht in Sorge- und Umgangsregelungsverfahren das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Kinder immer persönlich anzuhören, ohne dass konkret geprüft wird, ob die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes von Bedeutung sind (BVerfG, Rdnr. 14, FamRZ 2007, 1626 m. N.). Dabei kommen dem Kindeswillen zweierlei Funktionen zu. Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund (BGH, Rdnr. 46, FamRZ 2011, 796).

Zweck der Anhörung

Durch die Anhörung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind, dessen Wohl das Verfahren sichern soll, zu verschaffen (BVerfG, Beschl. v. 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171, 180).