8/1.7.7.3 Anhörung des Jugendamts

Autor: Kohne

Das Gericht hat gem. § 162 Abs. 1 FamFG in allen Fällen, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt zu hören.

Gemäß § 162 Abs. 3 FamFG hat das Gericht das Jugendamt in allen Kindschaftssachen von Terminen zu benachrichtigen.

In Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll das Familiengericht nach der Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Gesetz v. 16.04.2013, BGBl I, 795) gem. § 155a Abs. 3 FamFG das Jugendamt nicht anhören. Ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Kindesmutter zum Antrag des Vaters auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder aus sonstigen Erkenntnissen aber Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, ist ein Gerichtstermin mit Anhörung auch des Jugendamts anzuberaumen (§§ 155a Abs. 4, 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG).

Zwangsmittel

Ein Weisungsrecht des Familiengerichts dem Jugendamt gegenüber besteht nicht. Demzufolge sind auch Zwangsmittel nach § 35 FamFG zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nicht zulässig.

Wollen die Eltern eine Mitwirkung oder Unterstützung durch das Jugendamt gerichtlich durchsetzen, z.B. die Einrichtung einer Familienhilfe erreichen, so müssen sie entsprechende Anträge beim Verwaltungsgericht stellen.

Eigenes Beschwerderecht

Auch wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war, sind ihm alle Entscheidungen, zu denen es zu hören war, ; es steht ihm ein eigenes Beschwerderecht zu (§ Abs. ).