Autor: Kohne |
Gemäß § 161 Abs. 2 FamFG hat das Familiengericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson anzuhören, sofern das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
PraxishinweisDiese zwingende Anhörung wird oft übersehen. Gerade Pflegeeltern können aber vielfach über die Auswirkungen früheren Erlebens oder von familiengerichtlichen Entscheidungen, beispielsweise von Umgangsrechten zugunsten von Herkunftseltern, etwas sagen. |
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