8/1.7.8.1 Beweisaufnahme

Autor: Kohne

Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es die Entscheidungsgrundlagen im Freibeweis (Grundsatz) oder förmlich nach den Vorschriften der ZPO30 FamFG) ermittelt. Beweise werden vom Gericht gem. § 29 FamFG in geeigneter Form unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten erhoben.

Beiweisanträge sind nicht erforderlich.

Dieser Grundsatz ermöglicht eine zügige und effektive Verfahrensgestaltung. Danach ist es auch zulässig, Auskunftspersonen informell zu befragen, also persönlich, schriftlich oder auch telefonisch. Akten können beigezogen werden und Informationen von Behörden können eingeholt werden. Die Ergebnisse sind gem. § 29 Abs. 3 FamFG aktenkundig zu machen, eine Protokollierung ist - anders als gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO - nicht vorgeschrieben.

Strengbeweis

Eine förmliche Beweisaufnahme kann aber nach den Vorschiften des 2. Buchs in den besonderen Regelungen der Abstammungssachen (§§ 30 Abs. 2, 177 Abs. 2, 169 Nr. 1 und 4 FamFG) und im Unterbringungsverfahren (§§ 30 Abs. 2, 321 FamFG) vorgeschrieben sein; sie soll darüber hinaus gem. § 30 Abs. 3 FamFG stattfinden, wenn eine Entscheidung auf eine strittige Tatsache gestützt werden soll.

Praxishinweis