8/2.1.1.2.1 Allgemeines

Autor: Mayer

Das Verfahren in Ehewohnungssachen ist in §§ 200 ff. FamFG geregelt. Ehewohnungssachen sind Verfahren nach § 1361b BGB und § 1568a BGB200 Abs. 1 FamFG).

Ehewohnungssachen sind zwar Familiensachen (§ 111 Nr. 5 FamFG), jedoch keine Familienstreitsachen112 FamFG) und unterliegen daher im Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 FamFG.

Das Verfahren wird gem. § 203 FamFG aber nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

Beteiligte

Wer beteiligt ist, regeln die §§ 7, 204 FamFG.

Die weitreichende Beteiligung Dritter nach § 204 Abs. 1 FamFG (Vermieter, Grundstückseigentümer usw.) ist auf die Wohnungszuweisungssachen beschränkt, die eine endgültige Regelung für die Zeit nach der Scheidung betreffen (BT-Drucks. 16/6308, S. 249). Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft i.S.v. § 204 Abs. 1 FamFG stehen, sind solche, die eigene dingliche oder schuldrechtliche Ansprüche an der Wohnung erworben haben (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 204 Rdnr. 10).

Die minderjährigen Kinder der Eheleute fallen als solche nicht hierunter (OLG Stuttgart v. 16.12.2014 - 17 UF 142/14, MDR 2015, 225; BayObLG, FamRZ 1977, 467, 468). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es auf ihre Interessen nicht ankommt. Vielmehr sind diese bei der Zuweisungsentscheidung vorrangig zu berücksichtigen.