8/2.1.2.2 Erläuterungen

Autor: Mayer

Zur Frage der (beabsichtigten) Trennung ist substantiiert vorzutragen, vor allem bei der Trennung innerhalb der Ehewohnung. Ein Beweisproblem besteht diesbezüglich nur in geringerem Umfang, da die Absicht der künftigen Trennung genügt.

Angaben zum Bedürfnis nach einer Regelung sind erforderlich, um im Verfahren ggf. darlegen zu können, weshalb das Gericht angerufen wird.

Die genaue Bezeichnung der Ehewohnung wird vom Gesetz (§ 203 FamFG) - im Gegensatz zur Angabe der Haushaltsgegenstände in Haushaltssachen - nicht verlangt, muss aber zur Gewährleistung einer sicheren Zwangsvollstreckung erfolgen.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts regeln §§ 201, 202 FamFG.

Praxishinweis

§ 1361b Abs. 4 BGB, Haftungsfalle!

Ist der eigene Mandant ausgezogen und möchte er die Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragen, ist unbedingt die Frist des § 1361b Abs. 4 BGB zu beachten und zu notieren. Binnen sechs Monaten nach dem Auszug ist die ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber zu bekunden, anderenfalls wird unwiderleglich vermutet, dass der Mandant dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Zur Reichweite dieser Vermutung siehe BGH v. 28.09.2016 - XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22. Die ernstliche Rückkehrabsicht sollte schon aus Beweisgründen schriftlich bekundet und der Zugang nebst Beweismitteln dokumentiert werden.