8/2.1.4.1 Vorgehensweisen

Autor: Mayer

Je nach Mandanteninteresse ist wie folgt vorzugehen:

Trennung, Scheidung noch nicht beantragt: Regelung bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich

isoliertes Hauptsacheverfahren nach § 1361b BGB

isoliertes Hauptsacheverfahren nach § 1361b BGB und einstweilige Anordnung nach § 1361b BGB

nur einstweilige Anordnung nach § 1361b BGB

Trennung, Scheidung anhängig:

Hauptsacheverfahren als Folgesache nach § 1568a BGB (ab Rechtskraft der Scheidung)

im Übrigen wie vorstehend (bis zur Rechtskraft der Scheidung)

Ehe geschieden: Regelung ab sofort

isoliertes Hauptsacheverfahren nach § 1568a BGB

isoliertes Hauptsacheverfahren nach § 1568a BGB und einstweilige Anordnung nach § 1568a BGB

nur einstweilige Anordnung nach § 1568a BGB

Den Beteiligten bleibt es unbenommen, den Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung auch erst nach der Scheidung zu stellen.

Hierbei ist aber unbedingt die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB zu beachten! Diese Frist hat zentrale Bedeutung, sie gilt über den Wortlaut der Norm hinaus nicht nur für den Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung, sondern auch für die Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB (BGH v. 10.03.2021 - XII ZB 243/20, FamRZ 2021, 834).

Praxishinweis

zum einstweiligen Rechtsschutz