8/2.1.4.2 Zeitraum Trennung bis Scheidung

Autor: Mayer

8/2.1.4.2.1 Schriftsatzmuster: Antragsschrift

8/2.1.4.2.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Gerichtliche Zuständigkeit

Ehewohnungssachen sind Familiensachen (§ 111 FamFG) und fallen daher in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23a Nr. 1 GVG) und dort in die funktionelle Zuständigkeit der Familiengerichte (§ 23b GVG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 201, 202 FamFG.

Es gilt die Konzentrationsmaxime, so dass während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszugs zuständig ist (§ 201 Nr. 1 FamFG), und zwar auch dann, wenn die Ehesache erst während des Ehewohnungsverfahrens anhängig wird (§ 202 FamFG).

Antragsschrift: Überschrift und Beteiligtenbezeichnung

Auch wenn die bloße Bezeichnung als "Antrag" genügt, da der Verfahrensgegenstand nicht durch die Überschrift, sondern durch den Antrag und seine Begründung bestimmt wird, ist eine klarstellende Formulierung wie aus vorstehendem Muster ersichtlich zweckmäßig.

Es genügt sowohl die Bezeichnung als Antragsteller/Antragsgegner wie auch als Beteiligter zu 1./Beteiligter zu 2. (§ 7 FamFG).

Antragstellender Beteiligter kann nur einer der Ehegatten sein (§ 203 Abs. 1 FamFG). In Verfahren nach § 1361b BGB (Trennungszeit) sind der Vermieter, der Grundstückseigentümer, der Dritte i.S.v. § 1568a Abs. 4 BGB und in Rechtsgemeinschaft stehende Personen nicht Beteiligte (§ 204 Abs. 1 FamFG).