8/2.1.5 Zwangsvollstreckung

Autor: Mayer

Frühestmöglicher Zeitpunkt

Die Zwangsvollstreckung ist jedenfalls möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§ 209 Abs. 2 Satz 1 FamG).

Das Gericht soll bei Zuweisungen nach § 1361b BGB die sofortige Wirksamkeit anordnen und kann gleichzeitig die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen (§ 209 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Praxishinweis

Aus anwaltlicher Vorsicht sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, um das Gericht auf diese Möglichkeit hinzuweisen, auch wenn es hierüber von Amts wegen zu entscheiden hat.

Zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen

Die Zuweisung der Ehewohnung allein stellt noch keinen Vollstreckungstitel dar, der Antragsgegner ist zur Räumung und Herausgabe zu verpflichten (OLG Zweibrücken v. 30.01.2020 - 2 WF 13/20, MDR 2020, 630), wobei § 209 FamFG die Möglichkeit für weitere Annexentscheidungen, wie z.B. ein Betretungsverbot oder die Herausgabe der Schlüssel, einräumt (OLG Hamburg v. 03.08.2016 - 2 UF 42/16, FamRZ 2017, 1049; OLG Karlsruhe v. 06.09.1993 - 16 WF 123/93). Mögliche Annexentscheidungen sind z.B. auch die gerichtliche Verpflichtung zur Mitnahme der persönlichen Sachen bei Auszug, die Verhängung einer Bannmeile, die Untersagung der Beendigung eines Mietverhältnisses durch Kündigung oder in anderer Weise (Prütting/Helms/Neumann, FamFG, § 209 Rdnr. 4).

Durchführung