Autor: Mayer |
Die Zwangsvollstreckung ist jedenfalls möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§ 209 Abs. 2 Satz 1 FamG).
Das Gericht soll bei Zuweisungen nach § 1361b BGB die sofortige Wirksamkeit anordnen und kann gleichzeitig die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen (§ 209 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FamFG).
PraxishinweisAus anwaltlicher Vorsicht sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, um das Gericht auf diese Möglichkeit hinzuweisen, auch wenn es hierüber von Amts wegen zu entscheiden hat. |
Die Zuweisung der Ehewohnung allein stellt noch keinen Vollstreckungstitel dar, der Antragsgegner ist zur Räumung und Herausgabe zu verpflichten (OLG Zweibrücken v. 30.01.2020 - 2 WF 13/20, MDR 2020,
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