8/2.1.6 Vorläufiger Rechtsschutz

Autor: Mayer

Nicht abhängig von Hauptsacheverfahren

Nach der Neufassung des Gesetzes in §§ 49 ff. FamFG bedarf es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr eines anhängigen Hauptsacheverfahrens (siehe näher Teil 13).

Eilverfahren zur Regelung der Wohnungsnutzung sind naturgemäß in erster Linie Verfahren nach § 1361b BGB.

Voraussetzungen

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1361b BGB hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen; ein Anordnungsgrund liegt dabei vor, wenn die Sach- und Rechtslage eine sofortige vorläufige Regelung gebietet, ein Hauptsacheverfahren also nicht abgewartet werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 27.08.2010 - 4 WF 160/10, FamRZ 2011, 118). Der Antragsteller kann sich zur Glaubhaftmachung aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden; eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist dabei unstatthaft (§ 31 FamFG).

Durchführung

§ 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG enthält eine Parallelregelung zu § 209 FamFG. Hiernach kann das Gericht mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. In Betracht kommen bei einer Wohnungszuweisung beispielsweise Räumungsgebot, Räumungsfrist, Betretungsverbot, Erlaubnis zum Schlossaustausch (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1185), Herausgabe des Wohnungsschlüssels (KG, FamRZ 1991, 467) etc.

Anfechtbarkeit