8/2.1.7 Kosten

Autor: Mayer

Verfahrenswert

Für den Verfahrenswert gilt § 48 FamGKG.

Für den Verfahrenswert gibt das Gesetz in Ehewohnungssachen Festbeträge vor, und zwar 4.000 € für die Zeit nach der Scheidung und 3.000 € für die Trennungszeit (§ 48 Abs. 1 FamGKG). Die Differenz erklärt sich aus der unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung, weil die Regelung in dem einen Fall endgültig, in dem anderen jedoch nur vorübergehender Natur ist. Einmal geht es lediglich um die Nutzung, im anderen Fall um die endgültige Zuteilung.

Allerdings kann der Wert aus Billigkeitsgründen nach oben oder unten korrigiert werden (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Eine Abweichung vom Regelwert ist vor allem zu erwägen, wenn der zu entscheidende Einzelfall in Umfang und Schwierigkeit oder in seiner Bedeutung für die Beteiligten erheblich vom Regelfall abweicht (OLG Hamburg v. 15.10.2019 - 12 WF 148/19, NJW-RR 2020, 134). Eine Heraufsetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um eine besonders teure Wohnung handelt (BT-Drucks. 16/6308, S. 307) oder bei einer Vielzahl zu berücksichtigender Billigkeitsaspekte und relativ umfangreicher Nutzungsvergütung (OLG Zweibrücken v. 06.07.2021 - 2 UF 61/21, NJW-RR 2021, 1156), eine Herabsetzung z.B. bei einem nur eingeschränkten Rechtsmittel (OLG Brandenburg v. 17.03.2017 - 13 UF 181/14).

Die Wertvorschriften gelten sowohl für das Verbund- als auch für das isolierte Verfahren.

Dasselbe gilt für nach § und das (, , § Rdnr. 6).