8/2.1.8 Rechtskraft und Rechtsmittel

Autor: Mayer

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss116 Abs. 1 FamFG), der in Ehewohnungssachen jedenfalls mit Rechtskraft wirksam wird (§ 209 Abs. 2 FamFG).

Das statthafte Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 FamFG, die im Hauptsacheverfahren binnen eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) und im eA-Verfahren binnen zweier Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) einzulegen ist. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im eA-Verfahren in Ehewohnungssachen ist durch § 57 Satz 2 Nr. 5 FamFG auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat (OLG Nürnberg v. 16.03.2010 - 7 WF 237/10, FamRZ 2010, 1463: nur wenn über die Zuweisung der gesamten Ehewohnung entschieden wurde, nicht bei Zuweisung einzelner Räume; a.A. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, § 57 Rdnr. 16 m.w.N.).