Autor: Mayer |
Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG gilt in Haushaltssachen nach § 1361a BGB i.d.R. als Verfahrenswert ein Festwert von 2.000 €, für Haushaltssachen nach § 1568b BGB i.d.R. ein solcher i.H.v. 3.000 €.
Nach § 48 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht im Einzelfall aus Billigkeitsgründen einen höheren oder niedrigeren Verfahrenswert festsetzen. Eine Herabsetzung kommt etwa in Betracht, wenn die Beteiligten nur über einen oder wenige, objektiv kaum werthaltige Haushaltssachen streiten (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2013 - 15 UF 143/12, FamRZ 2013,
Die Wertvorschriften gelten sowohl für das Verbund- als auch für das isolierte Verfahren.
Dasselbe gilt für Abänderungsverfahren nach § 48 FamFG und das Rechtsmittelverfahren (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 48 FamGKG Rdnr. 4, 6).
Im Verbundverfahren ist der Verfahrenswert ist mit dem Wert der Ehesache (Scheidung) und ggf. mit dem Wert anderer Folgesachen zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
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