8/2.2.10 Kosten

Autor: Mayer

Verfahrenswerte

Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG gilt in Haushaltssachen nach § 1361a BGB i.d.R. als Verfahrenswert ein Festwert von 2.000 €, für Haushaltssachen nach § 1568b BGB i.d.R. ein solcher i.H.v. 3.000 €.

Abweichung vom Festwert aus Billigkeitsgründen

Nach § 48 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht im Einzelfall aus Billigkeitsgründen einen höheren oder niedrigeren Verfahrenswert festsetzen. Eine Herabsetzung kommt etwa in Betracht, wenn die Beteiligten nur über einen oder wenige, objektiv kaum werthaltige Haushaltssachen streiten (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2013 - 15 UF 143/12, FamRZ 2013, 1984; OLG Köln, Beschl. v. 14.03.2011 - II-4 WF 40/11, AGS 2011, 251). Demgegenüber kann eine Erhöhung z.B. geboten sein, wenn es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren oder um eines mit besonders schwierigen Fragestellungen handelt (OLG Celle, Beschl. v. 11.02.2014 - 10 UF 311/13, JurBüro 2014, 304).

Verbund- und isoliertes Verfahren

Die Wertvorschriften gelten sowohl für das Verbund- als auch für das isolierte Verfahren.

Dasselbe gilt für Abänderungsverfahren nach § 48 FamFG und das Rechtsmittelverfahren (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 48 FamGKG Rdnr. 4, 6).

Im Verbundverfahren ist der Verfahrenswert ist mit dem Wert der Ehesache (Scheidung) und ggf. mit dem Wert anderer Folgesachen zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Grundregel