Autor: Mayer |
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 116 Abs. 1 FamFG), der in Haushaltssachen mit Rechtskraft wirksam wird (§ 209 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
Das statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Hauptsacheverfahren ist die Beschwerde nach § 58 FamFG, die binnen eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) einzulegen ist. Dabei ist auf den grundsätzlich erforderlichen Mindestwert des Beschwerdegegenstands zu achten (§ 61 FamFG). Einstweilige Anordnungen in Haushaltssachen sind gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar.
Die Rechtskraft tritt nach allgemeinen Grundsätzen ein, wenn
die Ehegatten, sonstige Beteiligte und anfechtungsberechtigte Dritte auf die einschlägigen Rechtsmittel verzichtet haben, |
die einschlägigen Rechtsmittelfristen abgelaufen sind oder |
der Instanzenzug erschöpft bzw. |
ein weiterer Instanzenzug von vornherein nicht eröffnet ist |
(Prütting/Helms, FamFG, § 116 Rdnr. 22).
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