8/2.2.11 Rechtskraft und Rechtsmittel

Autor: Mayer

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss116 Abs. 1 FamFG), der in Haushaltssachen mit Rechtskraft wirksam wird (§ 209 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Das statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Hauptsacheverfahren ist die Beschwerde nach § 58 FamFG, die binnen eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) einzulegen ist. Dabei ist auf den grundsätzlich erforderlichen Mindestwert des Beschwerdegegenstands zu achten (§ 61 FamFG). Einstweilige Anordnungen in Haushaltssachen sind gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar.

Eintritt der Rechtskraft

Die Rechtskraft tritt nach allgemeinen Grundsätzen ein, wenn

die Ehegatten, sonstige Beteiligte und anfechtungsberechtigte Dritte auf die einschlägigen Rechtsmittel verzichtet haben,

die einschlägigen Rechtsmittelfristen abgelaufen sind oder

der Instanzenzug erschöpft bzw.

ein weiterer Instanzenzug von vornherein nicht eröffnet ist

(Prütting/Helms, FamFG, § 116 Rdnr. 22).