8/2.2.1.3 Begriff des Haushaltsgegenstands

Autor: Mayer

Haushaltsgegenstände sind grundsätzlich die beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung, zu dienen bestimmt sind (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2010 - II-10 WF 240/10, FamRZ 2011, 893 m.w.N.). Klassische Haushaltsgegenstände sind z.B. Möbel, TV-Geräte, Stereoanlagen, Waschmaschinen, Trockner, Steh- und Nachtlampen, lose Teppiche, Gardinen und Geschirr (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.06.2000 - 14 UF 47/00; OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.1997 - 4 UF 491/96; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2005 - 7 UF 382/05, FamRZ 2006, 486).

Abgrenzung zu anderen Gegenständen

Abzugrenzen sind Haushaltsgegenstände vor allem von denjenigen Sachen, die nur zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sind (OLG Naumburg, Beschl. v. 03.11.2008 - 8 UF 119/08, NJW-RR 2009, : Rasierapparat und Schmuck; AG München, Urt. v. 03.12.2010 - , FamRZ 2012, : Dinge des alleinigen Hobbys), beruflichen Zwecken (BGH, FamRZ 1984, ) oder der Vermögensanlage (BGH, FamRZ 1984, ; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2003 - , FamRZ 2004, ) dienen und damit nicht als Haushaltsgegenstände zu qualifizieren sind. Auch Sachen, die nach der Trennung erworben werden, sind i.d.R. keine Haushaltsgegenstände (BGH, FamRZ 1984, ). Demgegenüber können aber Haustiere Haushaltsgegenstände sein (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2010 - , FamRZ 2011, ).