8/2.2.5.1 Erläuterungen zur Checkliste Mandantengespräch

Autor: Mayer

Getrennt lebend oder geschieden?

Da die Regelung der Rechtsverhältnisse an den ehelichen Haushaltsgegenständen für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung unterschiedlichen Regeln folgt (§ 1361a BGB bzw. § 1568b BGB), ist festzustellen, seit wann die Beteiligten getrennt leben bzw. geschieden sind. Diese Zeitspannen sind auch bedeutsam, weil die Rspr. gelegentlich dazu neigt, bei längerer Untätigkeit in puncto Haushaltsteilung Verwirkung anzunehmen (vgl. z.B. OLG Naumburg, Beschl. v. 24.01.2007 - 3 UF 24/07, FamRZ 2007, 1579).

Im Gegensatz zur Ehewohnungszuweisung (§ 1361b BGB) genügt für die Zeit vor der Scheidung nicht, dass die Trennung beabsichtigt ist; die Trennung muss bereits vollzogen sein (Staudinger/Voppel, BGB, § 1361a Rdnr. 6 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Götz, BGB, § 1361a Rdnr. 5 plädieren für die Möglichkeit zur gleichzeitigen Ehewohnungs- und Haushaltssachenzuweisung).

Der Bestand an Haushaltsgegenständen wird bei der mündlichen Beratung i.d.R. nicht geklärt werden können, da die Mandantschaft die Gegenstände zu Hause bzw. vor Ort inventarisieren muss. Deshalb wird im Regelfall eine entsprechende Liste mit erläuternden Hinweisen zuzusenden sein, was der Mandantschaft anzukündigen ist.