8/2.2.5.2 Weitere Informationsbeschaffung mittels Anforderungsschreiben an Mandanten

Autor: Mayer

Erstellung von Listen

Die vom Ehegatten qua gerichtlicher Zuteilung begehrten Gegenstände sollen bereits im Antrag angegeben werden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Nach § 206 FamFG kann das Gericht in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben, die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Angaben zu tätigen, insbesondere also eine Aufstellung vorzulegen und sich über bestimmte Umstände zu erklären.

Diese Norm orientiert sich an den Bedürfnissen, die sich in der Verfahrenspraxis ergeben haben (Hoppenz/Müller, § 206 FamFG Rdnr. 1).

In Verfahren nach § 1568b BGB soll dem Antrag von vornherein eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden (§ 203 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Praxishinweis