Autor: Mayer |
Die Zwangsvollstreckung ist möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§§ 209 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 2 FamFG).
Eine Regelung über die Benutzung von Haushaltsgegenständen stellt für sich genommen noch keinen (hinreichenden) Vollstreckungstitel dar. Zur Vollstreckung der Herausgabe der Haushaltsgegenstände müssen zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. So bedarf es eines konkreten Herausgabegebots (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.07.2002 - 9 WF 118/02, FamRZ 2003,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|