8/2.2.8 Zwangsvollstreckung

Autor: Mayer

Frühestmöglicher Zeitpunkt

Die Zwangsvollstreckung ist möglich ab Eintritt der Rechtskraft (§§ 209 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 2 FamFG).

Zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen

Eine Regelung über die Benutzung von Haushaltsgegenständen stellt für sich genommen noch keinen (hinreichenden) Vollstreckungstitel dar. Zur Vollstreckung der Herausgabe der Haushaltsgegenstände müssen zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. So bedarf es eines konkreten Herausgabegebots (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.07.2002 - 9 WF 118/02, FamRZ 2003, 532). Die Herausgabepflicht kann sich im Einzelfall aber auch aus der Auslegung des Titels ergeben (Stein/Jonas, ZPO, § 883 Rdnr. 2). Rechtsgrundlage für ergänzende Gebote ist § 209 Abs. 1 FamFG. Hiernach soll das Gericht mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

Durchführung der Zwangsvollstreckung