8/3.7.1 Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern (Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG) - Vorbemerkungen

Autor: Mayer

Gewaltschutzgesetz

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten Ehegatten und generell der verletzten Person vor Gewalt und Bedrohungen des Ehegatten oder jeder anderen Person. Es normiert die gesetzliche Grundlage für zivilgerichtliche Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Näherungsverbote zum einen (§ 1 GewSchG) und einen Wohnungsüberlassungsanspruch der verletzten Person gegen den Täter bei gemeinsamem dauerhaften Haushalt (§ 2 GewSchG).

Den gerichtlichen Anordnungen wird durch die Strafandrohung des § 4 GewSchG besonderer Nachdruck verliehen: Wird gegen ein durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenes Verbot nach § 1 GewSchG verstoßen, kann der Täter mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Am 10.03.2017 in Kraft getreten ist eine Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl I, 386), wonach das Gleiche für den Verstoß gegen ein durch Vergleich geregeltes Verbot gilt (§ 4 Nr. 2 GewSchG), wenn das Gericht die vergleichsweise Regelung gem. § 214a FamFG gerichtlich bestätigt hat. Die Entscheidung über die gerichtliche Bestätigung erfolgt von Amts wegen (Cirullies/Cirullies, FamRZ 2017, 493).