8/3.7.2 Schutzmaßnahmen (§ 1 GewSchG)

Autor: Mayer

Ziel

Bei widerrechtlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, bei Androhung solcher Taten, bei vorsätzlichem und widerrechtlichem Eindringen in die Wohnung eines anderen oder in dessen befriedetes Besitztum sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellungen oder Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln hat das Gericht nach § 1 GewSchG auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 1 GewSchG ist dabei nicht selbst materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, diese ergibt sich vielmehr aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 373/11; siehe auch BT-Drucks. 14/5429, S. 41, sowie OLG Brandenburg v. 22.04.2021 - 9 UF 53/21 : materiell-rechtlich sind die §§ 1004, 823 BGB einschlägig).

Verbotsanordnungen

Das Gericht kann dem Täter auf Antrag der verletzten Person u.a. verbieten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG),

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail etc.),

Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,