8/3.7.3 Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG)

Autor: Mayer

Voraussetzungen für Wohnungszuweisung und Ausschluss der Mitnutzung

Haben der Täter und die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt geführt, kann das Gericht (allein oder in Verbindung mit Anordnungen nach § 1 GewSchG) der verletzten Person auf deren Antrag hin die bisher gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen und den Täter solange von der Mitnutzung ausschließen (§ 2 Abs. 1 GewSchG).

Der Begriff des auf Dauer angelegten Haushalts ist in erster Linie auf die eheähnliche Gemeinschaft gemünzt; ein solcher Haushalt liegt bei einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft vor, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BR-Drucks. 439/00, S. 92). Auch andere Formen des Zusammenlebens können diese Kriterien im Einzelfall erfüllen (BR-Drucks 439/00, S. 92, 93).

Voraussetzung ist,

dass der Täter der verletzten Person eine Gewalttat nach § 1 Abs. 1 GewSchG zugefügt hat (§ 2 Abs. 1 GewSchG) oder