Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die interne Teilung stellt einen richterlichen Gestaltungsakt dar (BGH, MDR 2014, 967; BGH, FamRZ 2014,
Die Übertragung entfaltet Dauerwirkung. Sie kann nur unter besonderen Voraussetzungen angepasst (§§ 32 ff. VersAusglG; siehe Teil 8/4.34 bis Teil 8/4.37) oder abgeändert (§§ 225 f. FamFG bzw. für Altentscheidungen §§ 51 ff. VersAusglG; siehe Teil 8/4.38 bis Teil 8/4.40) werden. Ausnahmsweise kommt auch eine Abänderung durch ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO entsprechend in Betracht. Eine nach der Rechtskraft der Entscheidung getroffene Vereinbarung der Eheleute über die intern geteilten Anrechte bleibt wirkungslos und bindet den Versorgungsträger nicht (Götsche, FuR 2013,
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