Autor: Götsche |
Hat das Gericht die interne Teilung eines Anrechts angeordnet, ist der Versorgungsträger dieses Anrechts berechtigt und verpflichtet, diese Regelung umzusetzen. Die Einzelheiten kann er in einer Teilungsordnung durch allgemeinverbindliche Regelungen über die interne Teilung festlegen (vgl. § 10 Abs. 3 VersAusglG). Dabei müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten eingehalten werden. Die Anforderungen regelt § 11 Abs. 1 VersAusglG. Fehlen Bestimmungen des Versorgungsträgers, so greift § 11 Abs. 2 VersAusglG ein.
Im Grundsatz müssen alle Versorgungsregelungen über die interne Teilung den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechen. Gesetzliche Bestimmungen über die interne Teilung gestalten in verfassungsrechtlich gebotener Weise die Grundsätze des § 11 VersAusglG aus. Auf gesetzliche Bestimmungen über den VA (siehe dazu Teil 8/4.11.5.5 bis Teil 8/4.11.5.10) ist § 11 VersAusglG nicht anzuwenden (BGH, FamRZ 2011, 547; Triebs, FPR 2009,
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